Wir als ambulanter Pflegedienst unterstützen Sie und Ihre Angehörigen bei der Pflege in Ihrer gewohnten, häuslichen Umgebung. Unser Personal kommt zu Ihnen nach Hause und hilft fach- und sachkundig bei der Pflege und der Unterstützung bei der Verrichtung der Aktivitäten des täglichen Lebens. Dadurch ermöglichen wir es Ihnen, trotz einer Pflegebedürftigkeit, in Ihrer vertrauten Wohnumgebung zu verbleiben.
Somit erleichtert unsere Arbeit auch die Organisation von Familie und Arbeit Ihrer Angehörigen. Wir erbringen pflegerische Tätigkeiten im Rahmen der Grundpflege, wie die Unterstützung oder Übernahme der Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Mobilisation oder Lagerung und leisten medizinische Behandlungspflege wie das Anlegen von Verbänden oder Kompressionsstrümpfen, sowie das Verabreichen von Medikamenten und Injektionen, Verbandwechsel und vieles mehr.
Hierbei stehen Ihre individuellen Bedürfnisse stets im Vordergrund. Durch das Konzept der aktivierenden Pflege fördern wir Ihre Selbständigkeit und binden Sie in den Pflegeprozess mit ein. Auch helfen wir bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung) oder gehen mit Ihnen spazieren. Wir erbringen Pflege, wenn Ihre Angehörigen verhindert sind oder persönliche Termine wahrnehmen möchten.
Durch unser qualifiziertes Personal sind wir stets für Sie da und stehen Ihnen bei allen Fragen gerne beratend und begleitend zur Seite. Mit dem Angebot einer 24 Stunden Bereitschaft sind wir immer für Sie zu erreichen und unterstützen Sie auch an Wochenenden und Feiertagen gerne. Wir unterstützen Sie dort, wo wir es können und vermitteln Sie weiter, wenn es für Sie notwendig erscheint (Essensbelieferung, Organisation von Fahrdiensten, Krankentransporte).
Aktivierende Pflege
Unter aktivierender Pflege ist eine alltägliche Pflegepraxis zu verstehen, die die Selbständigkeit des Menschen fördert. Diese Form der Hilfe zur Selbsthilfe soll den Pflegebedürftigen mehr Selbstbewusstsein vermitteln und aufzeigen, wie Betroffenen den Alltag noch allein oder unter Anleitung und/oder mit Unter-stützung meistern können. Die aktivierende Pflege soll den Pflegebedürftigen helfen, vorhandenen Fähigkeiten zur Selbstversorgung zu erhalten, und solche, die verlorengegangen sind, zu reaktivieren.
Verhinderungspflege
Ihre Angehörigen haben die Aufgabe übernommen, Sie in Ihrer Pflegebedürftigkeit zu unterstützen. Dies ist eine zeitintensive und nicht immer leichte Aufgabe, da es eine Neuorganisation des eigenen Lebens bedeutet. Auch kann Pflege eine sehr anstrengende, körperlich und psychisch erschöpfende Tätigkeit sein. Wenn pflegende Angehörige Erholung bzw. Urlaub benötigen, oder aber selber einen Krankenhausaufenthalt haben, gibt es die Möglichkeit, die Leistung der sogenannten Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Damit es in diesen Zeiten nicht zu einer Gefährdung des Pflegebedürftigen kommt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Jeder Pflegebedürftige hat den Anspruch, diese Leistungen für seine Pflege zu beanspruchen, allerdings muss dem Antrag eine sechsmonatige Pflegzeit in häuslicher Umgebung vorausgehen. Diese Vorpflegezeit betrug bis zum 30. Juni noch zwölf Monate. Die Geldleistungen, mit denen eine Verhinderungspflege bezahlt werden kann, errechnet sich wie folgt:
Euro bisher ab 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
maximal 1.432,00 € 1470,00 € 1510,00 € 1550,00 €
Hierbei ist zu beachten, dass eine Pflegeperson, die die Verhinderungspflege übernimmt, nicht in direktem Verwandtschaftsgrad zu der pflegebedürftigen Person stehen darf, auch nicht zur Pflegeperson.
Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von Pflegediensten mit besonderen Angeboten der Anleitung und Betreuung, oder niedrigschwelligen Betreuungs-angeboten. Die Möglichkeit, Bertreuungsgeld in Anspruch zu nehmen, besteht für alle Pflegebedürftigen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch Kranke, behinderte oder demeziell Erkrankte). Hierbei ist es unerheblich, ob der Betroffenen in einer Pflegestufe eingestuft ist, oder nicht.
Seit dem 01.Juli 2008 wird von den Pflegekassen, je nach Betreuungsgrad, ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag erstattet. Personen mit einem vergleichsweise geringen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag von bis zu 100€ monatlich. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren Betreuungsbedarf erhalten den erhöhten Betreuungsbetrag von bis zu 200€ monatlich. Leistungen des Betreuungsgeldes können ergänzend zu anderen Leistungen verwendet werden, sie werden nicht von bestehenden Bezügen abgezogen. Diese Beträge können auch dann beantragt werden, wenn der bisherige Betreuungsbetrag von 460€ bereits im ersten Halbjahr 2008 teilweise oder gänzlich geltend gemacht wurde.
Pflegestufen
Entsprechen dem Umfang des individuellen Hilfebedarfes werden die Pflegebedürftigen nach der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einer der drei (I,II,III) Pflegestufen zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich somit auch die Höhe der Leistungen, die von dem Versicherten in Anspruch genommen werden kann. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch eine Härtefall vorliegen. Bei Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz kann die Regelung der „Pflegestufe 0“ greifen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse einen Widerspruch einzulegen.
Pflegestufe I- erhebliche Pflegebedürftigkeit
Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn ein mindestens einmal täglich erforderlicher Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) festgestellt wird. Zusätzlich hierzu muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden (Einkaufen, Abwaschen, Reinigung der Wohnung etc.). Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 min betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II- Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) festgestellt wird. Zusätzlich hierzu muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden (Einkaufen, Abwaschen, Reinigung der Wohnung etc.). Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als zwei Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III- Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (rund um die Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als vier Stunden entfallen müssen.
Jedem Pflegebedürftigen steht es frei, selber darüber zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen
Zeitraum PflegestufeI PflegestufeII PflegestufeIII Härtefallrgl.
Pflegesachleistungen
Bis zu ….€ mtl. 384,00 € 921,00 € 1432,00 € 1918,00 €
ab 01.07.2008 420,00 € 980,00 € 1479,00 € 1918,00 €
Ab 01.01.2010 440,00 € 1040,00 € 1510,00 € 1918,00 €
Ab 01.01.2012 450,00 € 1100,00 € 1550,00 € 1918,00 €
Pflegegeld …€ mtl.
205,00 € 410,00 € 665,00 €
Ab.01.07.2008 215,00 € 420,00 € 675,00 €
Ab 01.01.2010 225,00 € 430,00 € 685,00 €
Ab 01.01.2012 235,00 € 440,00 € 700,00 €
Härtefallregelung in der Pflegestufe III
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härteregelung in Anspruch genommen werden. Bei einem solchen Fall werden höhere Leistungen erteilt. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelung gelten als Voraussetzung,
| Lamb_Haeus_Pflege_web.pdf | 667 kB | Flyer Ambulante Häusliche Pflege |